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Ausgabe August 2025

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Inhaltsverzeichnis

  1. Team-News von Wegmann und Rekonta
    Interview zwischen Ursula Grossenbacher und Peter Wegmann – das neue Infoaudio ist da!
  2. Erbengemeinschaft oder Erbteilung? – Erben ist kein Selbstläufer!
    2.1 Einleitung
    2.2 Erbengemeinschaft – Zwangsgemeinschaft auf Zeit
    2.3 Erbteilung – Auflösung der Gemeinschaft
    2.4 Typische Streitpunkte
    2.5 Tipps für einen reibungsloseren Ablauf
    2.6 Fazit
  3. Gesellschafterbindungsvertrag in der GmbH – erfolgreich verbunden!
    3.1 Einleitung
    3.2 Gesellschafterbindungsvertrag, was ist das?
    3.3 Erfolgreich verbunden
    3.4 Erfolgsfaktoren für den Vertrag
    3.5 Praxisbeispiel
    3.6 Fazit
  4. Erbschaftssteuer für Patenkinder – die unerwartete Rechnung?
    4.1 Einleitung
    4.2 Rechtliche Grundlagen
    4.3 Steuerliche Konsequenzen
    4.4 Typische Stolperfallen
    4.5 Gestaltungsmöglichkeiten
    4.6 Fazit

1. Team-News von Wegmann und Rekonta Neues Format, neue Impulse – das neue Infoaudio ist da!

Interview zwischen Ursula Grossenbacher (UG) und Peter Wegmann (PW)

 

UG: «Herzlich willkommen zu unserem neuen Format, neue Impulse – das neue Infoaudio ist da! Mein Name ist Ursula Grossenbacher und ich freue mich, heute mit Peter Wegmann zu sprechen. »

UG: «Peter, was ist die Motivation für das neue Format?»

PW: «Wir wollen neue Wege begehen, unseren Kunden Fachkompetenz vermitteln, jedoch in einer völlig neuen Form, und zwar einem Audio-Format. Zusätzlich kann man das, was hier im Interview-Stil auch in den nachstehenden Fachbeiträgen vorhanden ist, auch in Schriftform auf der Homepage nachlesen.»

UG: «Das tönt gut! Was dürfen den die ZuhörerInnen erwarten?»

PW: «Eine völlig neue Form von Wissensvermittlung. Infobulletin kennt man ja bereits, seit 1993 wird dieses 2 Mal pro Jahr von uns in Papierform veröffentlicht und unseren Kunden zugeschickt, zusätzlich sind die Infobulletins auf unserer Homepage digital und kostenlos für jeden zugänglich. Die neue Form ist im Gegensatz zum Infobulletin ein Infoaudio und dieses vermittelt ein Fachthema in einem Interview. Es sind jeweils drei Fachthemen und ein Interview handelt ganz persönlich von der Firma, so wie wir jetzt das führen.»

UG: «Alles klar. Und wie oft wird das Infoaudio erscheinen und wird das Infobulletin auch in Zukunft noch verschickt werden?»

PW: «Für Traditionalisten ist nach wie vor das Infobulletin erhältlich, immer im Januar kommt ein neues raus, auch in Zukunft, in der bisherigen und bekannten Form mit QR-Codes, schönen Grafiken usw. und einmal pro Jahr, jeweils im August veröffentlichen wir das Infoaudio und das ist, wie bereits erwähnt, in dieser ganz neuen Form gestaltet. Ich kann euch nur empfehlen, hört rein in den Audio-Text und ihr werdet überrascht sein, wie schwungvoll das rüberkommt!»

UG: «Das tönt super Peter! Danke! Hast du noch ein letztes Wort an unsere Zuhörer?»

PW: «Das letzte Wort habe ich nie, das wird laufend fortgeführt. Ich meine damit, es gibt kein letztes Wort, wir blicken in die Zukunft, der Betrieb läuft weiter, schreitet moderneren Zeiten entgegen. Das ist auch eine Botschaft, welche wir hier vermitteln wollen, mit neueren und moderneren Mitteln, übrigens unterstützt durch KI, so wollen wir mit der Zeit mitgehen.»

UG: «Vielen Dank Peter fürs Interview. Das war unser erstes Infoaudio ‹Neues Format, neue Impulse – das neue Infoaudio ist da!› Vielen Dank fürs Zuhören und bis zum nächsten Mal.»

2. Erbengemeinschaft oder Erbteilung – Erben ist kein Selbstläufer!

2.1 Einleitung

Wenn ein Mensch verstirbt, hinterlässt er nicht nur Erinnerungen, sondern auch Vermögen, Verpflichtungen – und oft komplexe Fragen zur Aufteilung des Nachlasses. In der Schweiz ist der Weg vom Erbfall bis zur endgültigen Vermögensübertragung nicht immer reibungslos. Entscheidend ist, ob die Erben als Erbengemeinschaft zusammenbleiben oder eine Erbteilung vornehmen.

2.2 Erbengemeinschaft – Zwangsgemeinschaft auf Zeit

Mit dem Tod des Erblassers treten alle Erben kraft Gesetzes in dessen Rechte und Pflichten ein. Solange der Nachlass nicht geteilt ist, bilden sie gemeinsam eine Erbengemeinschaft.

  • Merkmale:
    –   Gemeinsames Eigentum am gesamten Nachlass (Vermögen, Immobilien, Wertschriften, Schulden)
    –   Einstimmige Entscheidungen erforderlich, selbst bei kleinen Verwaltungshandlungen
    –   Keine eigenständige Verfügung einzelner Erben über Nachlassgegenstände
  • Vorteile:
    –   Schutz vor übereilten Entscheidungen
    –   Gemeinsame Verwaltung kann den Wert des Nachlasses erhalten oder steigern
    –   Möglichkeit, wertvolle Objekte vor Zerschlagung zu bewahren
  • Nachteile:
    –   Hohe Konfliktgefahr bei unterschiedlichen Interessen
    –   Verzögerungen bei Verwaltung oder Verkauf von Nachlassgegenständen
    –   Liquiditätsprobleme, wenn Vermögen überwiegend aus Sachwerten besteht

2.3 Erbteilung – Auflösung der Gemeinschaft

Die Erbteilung beendet die Erbengemeinschaft. Jeder Erbe erhält seinen Anteil am Nachlass, entweder in Form von Geld oder in natura (z. B. Immobilien, Wertschriften).

  • Voraussetzungen:
    –   Erbteilungsvertrag mit unterschriftlicher Einigung aller Erben über die Aufteilung
    –   Testament oder Erbvertrag können Teilungsregeln festlegen
    –   Bei Nichteinigung: Jeder Erbe hat Teilungsanspruch nach Art. 604 ZGB
    –   Gerichtliche Teilung möglich, wenn Einigung scheitert
  • Vorteile:
    –   Klare Eigentumsverhältnisse
    –   Jeder Erbe kann frei über seinen Anteil verfügen
    –   Vermeidung langfristiger Konflikte
  • Nachteile:
    –   Emotionale Belastung bei der Aufteilung von Familienbesitz
    –   Zwangsverkäufe möglich, wenn keine Einigung über Sachwerte erzielt wird
    –   Fortsetzung von Erbengemeinschaften (zum Beispiel zwischen Eltern und Kindern) können in wenigen Einzelfällen sinnvoll sein

2.4 Typische Streitpunkte

  • Bewertung von Immobilien, Unternehmen oder Sammlungen
  • Ungleiche Nutzung (z. B. ein Erbe bewohnt das Haus, andere wollen verkaufen)
  • Emotionale Bindung an Erinnerungsstücke, wie zum Beispiel Haus
  • Unklare testamentarische Anordnungen

2.5 Tipps für einen reibungsloseren Ablauf

  • Frühzeitig Klarheit schaffen – Testament oder Erbvertrag erstellen
  • Neutrale Fachleute einbeziehen – Treuhänder, Anwalt, Notar oder Mediator
  • Offene Kommunikation zwischen allen Erben fördern
  • Realistische Bewertungen durch unabhängige Experten einholen
  • Liquidität prüfen – Erbschaftssteuern und Teilungskosten rechtzeitig einkalkulieren

2.6 Fazit

Erben ist kein Selbstläufer. Die Erbengemeinschaft kann eine Chance für gemeinsames Handeln sein (für eine beschränkte Zeit), eine Fortführung ist jedoch in der Regel nicht zu empfehlen und sorgt für Konfliktpotenzial, auch wegen des Prinzips der Einstimmigkeit. Eine rechtzeitige und klare Nachlassplanung mit der Einsetzung eines Willensvollstreckers – kombiniert mit sachlicher Kommunikation zwischen den Erben – ist der Schlüssel, um aus einem Erbfall keine Dauerbaustelle zu machen. Die Wegmann + Partner AG ist Ihnen gerne behilflich, sei es in der Vermittlerrolle oder als Willensvollstreckerin.

3. Gesellschafterbindungsvertrag bei der GmbH – erfolgreich verbunden!

3.1 Einleitung

Die GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) ist eine beliebte Rechtsform in der Schweiz, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen. Sie bietet einerseits Haftungsbeschränkung und eine klare rechtliche Struktur, andererseits erfordert sie Vertrauen und Zusammenarbeit unter den Gesellschaftern. Um diese Zusammenarbeit langfristig zu sichern, empfiehlt sich der Abschluss eines Gesellschafterbindungsvertrags. Er schafft verbindliche Regeln über das hinaus, was im Gesetz oder in den Statuten vorgesehen ist.

3.2 Gesellschafterbindungsvertrag, was ist das?

Ein Gesellschafterbindungsvertrag (oder Aktionärbindungsvertrag bei Aktiengesellschaften) ist eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern einer GmbH. Er ergänzt die gesetzlichen Bestimmungen und die Statuten und regelt insbesondere:

  • Rechte und Pflichten der Gesellschafter
  • Stimmrechtsbindungen in der Gesellschafterversammlung
  • Übertragbarkeit der Anteile (Vorkaufsrechte, Zustimmungserfordernisse)
  • Konkurrenzverbote und Vertraulichkeit
  • Gewinnverteilung und Finanzierungspflichten
  • Konfliktlösungsmechanismen

3.3 Erfolgreich verbunden

Gerade in der GmbH, in der Gesellschafter oft gleichzeitig auch Geschäftsführer sind, können Spannungen auftreten. Unterschiedliche Erwartungen an Gewinn, Arbeitsleistung oder Unternehmensstrategie führen schnell zu Konflikten. Ein Gesellschafterbindungsvertrag bietet eine bessere Gewähr unter den Gesellschaftern, dass sie unternehmerisch und rechtlich erfolgreich verbunden sind:

  • Rechtssicherheit durch klare Spielregeln
  • Stabilität für die Unternehmensentwicklung
  • Fairness bei Ein- und Austritt von Gesellschaftern
  • Schutz der Minderheiten vor Übervorteilung
  • Investorenvertrauen, wenn externe Kapitalgeber beteiligt sind

3.4 Erfolgsfaktoren für den Vertrag

Damit ein Gesellschafterbindungsvertrag seine Wirkung entfaltet, sollten folgende Punkte beachtet werden:

  • Individuelle Ausgestaltung: Musterlösungen greifen oft zu kurz – der Vertrag muss auf die Bedürfnisse der Gesellschafter zugeschnitten sein.
  • Ausgewogenheit: Rechte und Pflichten müssen fair verteilt sein, um langfristige Akzeptanz zu sichern.
  • Klare Austritts- und Nachfolgeregelungen: So wird verhindert, dass Streitigkeiten das Unternehmen blockieren.
  • Flexibilität: Anpassungsklauseln ermöglichen es, auf veränderte wirtschaftliche Rahmenbedingungen zu reagieren.
  • Juristische Präzision: Unklare Formulierungen führen später zu Streit – eine rechtliche Prüfung ist unerlässlich.

3.5 Praxisbeispiel

Ein Start-up gründet eine GmbH mit drei Gesellschaftern. Einer bringt Kapital ein, die anderen Know-how und Arbeitsleistung. Der Gesellschafterbindungsvertrag regelt, dass:

  • Gewinne zunächst für Investitionen zurückbehalten werden,
  • Geschäftsentscheidungen ab einer bestimmten Höhe nur einstimmig beschlossen werden,
  • ein Gesellschafter seine Anteile nur den anderen anbieten darf, bevor er an Dritte verkauft.

So wird Transparenz geschaffen und ein Gleichgewicht zwischen den Partnern hergestellt.

3.6 Fazit

Der Gesellschafterbindungsvertrag ist die wichtige rechtliche Ergänzung in einer GmbH. Er stärkt die Zusammenarbeit, schützt vor Konflikten und trägt entscheidend zum Unternehmenserfolg bei. Wer sich die Zeit nimmt, frühzeitig klare Vereinbarungen zu treffen, schafft die Grundlage für eine erfolgreiche, langfristige Verbindung der Gesellschafter – eben: erfolgreich verbunden.

4. Erbschaftssteuer für Patenkinder – die unerwartete Rechnung?

4.1 Einleitung

Für viele Menschen sind Patenkinder fast wie eigene Kinder. Sie begleiten sie durchs Leben, übernehmen Verantwortung bei der Taufe und entwickeln häufig eine enge familiäre Bindung. Kommt es später zu einer Erbschaft, sind viele überrascht, dass das Steuerrecht diese besondere Beziehung nicht anerkennt. Für die Steuerbehörden zählt in erster Linie das Verwandtschaftsverhältnis, nicht die emotionale Nähe. Daraus kann für Patenkinder eine unerwartet hohe finanzielle Belastung entstehen.

4.2 Rechtliche Grundlagen

In der Schweiz erheben die Kantone die Erbschafts- und Schenkungssteuer, es kommt auf den Wohnsitz des Erblassers an. Dabei gilt:

  • Ehegatten und direkte Nachkommen (Kinder, Enkel) sind in den meisten Kantonen steuerbefreit.
  • Verwandte in der Seitenlinie (Geschwister, Nichten, Neffen) zahlen oft reduzierte Steuersätze.
  • Nichtverwandte – und dazu zählen auch Patenkinder ohne Blutsverwandtschaft – fallen in die höchste Steuerklasse.

Ein Patenkind wird also steuerlich so behandelt wie eine nicht verwandte Person, ist also in der höchsten Steuerklasse, sofern keine direkte Verwandtschaft (z. B. als Nichte oder Neffe) vorliegt.

Einige Kantone gewähren den Patenkindern aber einen Freibetrag, so zum Beispiel der Kanton Zürich mit einem Freibetrag von CHF 15’000.00.

4.3 Steuerliche Konsequenzen

  • Die Höhe der Erbschaftssteuer hängt ab von:
    – Kantonale Besteuerung am letzten Wohnsitz des Erblasser (es gibt grosse Unterschiede zwischen den Kantonen)
    – Höhe der Zuwendung an das Patenkind (je höher, desto prozentual höhere Steuern)
    – Verwandtschaftsgrad: Ist das Patenkind nicht verwandt, fällt die hohe Steuer der Nichtverwandten an (bis max. 36 Prozent), je nach Kanton kann ein Freibetrag gewährt werden; ist das Patenkind verwandt (zum Beispiel Nichte/Neffe), fällt die günstigere Steuer an
  • Beispiel Kanton Zürich:
    – Ein nicht verwandtes Patenkind zahlt bei einem Vermächtnisbetrag von CHF 25’000.00 CHF 1’200.00 Steuern.
    – Ein nicht verwandtes Patenkind zahlt bei einem Vermächtnisbetrag von CHF 100’000.00 CHF 13’500.00 Steuern.
  • Beispiel Kanton Zug:
    – Ein nicht verwandtes Patenkind zahlt bei einem Vermächtnisbetrag von CHF 25’000.00 CHF 2’500.00 Steuern.
    – Ein nicht verwandtes Patenkind zahlt bei einem Vermächtnisbetrag von CHF 100’000.00 CHF 10’800.00 Steuern.

4.4 Typische Stolperfallen

  • Verwechslung von Patenkind und Kindern oder Verwandten: Viele glauben, dass das Patenkind rechtlich wie ein Kind behandelt wird – das ist nicht der Fall.
  • Keine Aufbewahrung des Taufscheins: Ohne Einreichung des kirchlichen Taufscheins kann zum Beispiel im Kanton Zürich der Freibetrag von CHF 15’000.00 nicht gewährt werden.
  • Ohne konkrete Steuerberechnungen im Voraus kann dem Patenkind nach Abzug der Steuern weniger zufallen als ursprünglich gewünscht.

4.5 Gestaltungsmöglichkeiten

  • Beim Verfassen des Testaments unbedingt die Höhe der Erbschaftssteuer für die Patenkinder im Voraus berechnen
  • Todesfallrisiko-Versicherungen zugunsten der Patenkinder sind zu prüfen (es fallen keine Erbschaftssteuern an)
  • Die Erbschaftssteuer für das Patenkind kann auch vom Nachlass bezahlt werden, wenn der Erblasser dies so verfügt

4.6 Fazit

Patenkinder sind oft eng in die Familie eingebunden, steuerlich gelten sie jedoch als Nichtverwandte (sofern die Patenkinder nicht gleichzeitig Nichten und Neffen sind). Wer sein Patenkind im Erbfall als begünstigte Person einsetzen möchte, sollte konkrete Berechnungen der Steuerlast vornehmen, um eine unerwartete Rechnung zu verhindern. Im Einzelfall ist abzuwägen, welche Variante der Begünstigung des Patenkindes die beste ist, (zum Beispiel Bezahlung der Erbschaftssteuer durch den Nachlass oder Abschluss einer erbschaftssteuerbefreiten Todesfallrisiko-Versicherung).