Interview zwischen Ursula Grossenbacher (UG) und Peter Wegmann (PW)
UG: «Herzlich willkommen zu unserem neuen Format, neue Impulse – das neue Infoaudio ist da! Mein Name ist Ursula Grossenbacher und ich freue mich, heute mit Peter Wegmann zu sprechen. »
UG: «Peter, was ist die Motivation für das neue Format?»
PW: «Wir wollen neue Wege begehen, unseren Kunden Fachkompetenz vermitteln, jedoch in einer völlig neuen Form, und zwar einem Audio-Format. Zusätzlich kann man das, was hier im Interview-Stil auch in den nachstehenden Fachbeiträgen vorhanden ist, auch in Schriftform auf der Homepage nachlesen.»
UG: «Das tönt gut! Was dürfen den die ZuhörerInnen erwarten?»
PW: «Eine völlig neue Form von Wissensvermittlung. Infobulletin kennt man ja bereits, seit 1993 wird dieses 2 Mal pro Jahr von uns in Papierform veröffentlicht und unseren Kunden zugeschickt, zusätzlich sind die Infobulletins auf unserer Homepage digital und kostenlos für jeden zugänglich. Die neue Form ist im Gegensatz zum Infobulletin ein Infoaudio und dieses vermittelt ein Fachthema in einem Interview. Es sind jeweils drei Fachthemen und ein Interview handelt ganz persönlich von der Firma, so wie wir jetzt das führen.»
UG: «Alles klar. Und wie oft wird das Infoaudio erscheinen und wird das Infobulletin auch in Zukunft noch verschickt werden?»
PW: «Für Traditionalisten ist nach wie vor das Infobulletin erhältlich, immer im Januar kommt ein neues raus, auch in Zukunft, in der bisherigen und bekannten Form mit QR-Codes, schönen Grafiken usw. und einmal pro Jahr, jeweils im August veröffentlichen wir das Infoaudio und das ist, wie bereits erwähnt, in dieser ganz neuen Form gestaltet. Ich kann euch nur empfehlen, hört rein in den Audio-Text und ihr werdet überrascht sein, wie schwungvoll das rüberkommt!»
UG: «Das tönt super Peter! Danke! Hast du noch ein letztes Wort an unsere Zuhörer?»
PW: «Das letzte Wort habe ich nie, das wird laufend fortgeführt. Ich meine damit, es gibt kein letztes Wort, wir blicken in die Zukunft, der Betrieb läuft weiter, schreitet moderneren Zeiten entgegen. Das ist auch eine Botschaft, welche wir hier vermitteln wollen, mit neueren und moderneren Mitteln, übrigens unterstützt durch KI, so wollen wir mit der Zeit mitgehen.»
UG: «Vielen Dank Peter fürs Interview. Das war unser erstes Infoaudio ‹Neues Format, neue Impulse – das neue Infoaudio ist da!› Vielen Dank fürs Zuhören und bis zum nächsten Mal.»
Wenn ein Mensch verstirbt, hinterlässt er nicht nur Erinnerungen, sondern auch Vermögen, Verpflichtungen – und oft komplexe Fragen zur Aufteilung des Nachlasses. In der Schweiz ist der Weg vom Erbfall bis zur endgültigen Vermögensübertragung nicht immer reibungslos. Entscheidend ist, ob die Erben als Erbengemeinschaft zusammenbleiben oder eine Erbteilung vornehmen.
Mit dem Tod des Erblassers treten alle Erben kraft Gesetzes in dessen Rechte und Pflichten ein. Solange der Nachlass nicht geteilt ist, bilden sie gemeinsam eine Erbengemeinschaft.
Die Erbteilung beendet die Erbengemeinschaft. Jeder Erbe erhält seinen Anteil am Nachlass, entweder in Form von Geld oder in natura (z. B. Immobilien, Wertschriften).
Erben ist kein Selbstläufer. Die Erbengemeinschaft kann eine Chance für gemeinsames Handeln sein (für eine beschränkte Zeit), eine Fortführung ist jedoch in der Regel nicht zu empfehlen und sorgt für Konfliktpotenzial, auch wegen des Prinzips der Einstimmigkeit. Eine rechtzeitige und klare Nachlassplanung mit der Einsetzung eines Willensvollstreckers – kombiniert mit sachlicher Kommunikation zwischen den Erben – ist der Schlüssel, um aus einem Erbfall keine Dauerbaustelle zu machen. Die Wegmann + Partner AG ist Ihnen gerne behilflich, sei es in der Vermittlerrolle oder als Willensvollstreckerin.
Die GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) ist eine beliebte Rechtsform in der Schweiz, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen. Sie bietet einerseits Haftungsbeschränkung und eine klare rechtliche Struktur, andererseits erfordert sie Vertrauen und Zusammenarbeit unter den Gesellschaftern. Um diese Zusammenarbeit langfristig zu sichern, empfiehlt sich der Abschluss eines Gesellschafterbindungsvertrags. Er schafft verbindliche Regeln über das hinaus, was im Gesetz oder in den Statuten vorgesehen ist.
Ein Gesellschafterbindungsvertrag (oder Aktionärbindungsvertrag bei Aktiengesellschaften) ist eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern einer GmbH. Er ergänzt die gesetzlichen Bestimmungen und die Statuten und regelt insbesondere:
Gerade in der GmbH, in der Gesellschafter oft gleichzeitig auch Geschäftsführer sind, können Spannungen auftreten. Unterschiedliche Erwartungen an Gewinn, Arbeitsleistung oder Unternehmensstrategie führen schnell zu Konflikten. Ein Gesellschafterbindungsvertrag bietet eine bessere Gewähr unter den Gesellschaftern, dass sie unternehmerisch und rechtlich erfolgreich verbunden sind:
Damit ein Gesellschafterbindungsvertrag seine Wirkung entfaltet, sollten folgende Punkte beachtet werden:
Ein Start-up gründet eine GmbH mit drei Gesellschaftern. Einer bringt Kapital ein, die anderen Know-how und Arbeitsleistung. Der Gesellschafterbindungsvertrag regelt, dass:
So wird Transparenz geschaffen und ein Gleichgewicht zwischen den Partnern hergestellt.
Der Gesellschafterbindungsvertrag ist die wichtige rechtliche Ergänzung in einer GmbH. Er stärkt die Zusammenarbeit, schützt vor Konflikten und trägt entscheidend zum Unternehmenserfolg bei. Wer sich die Zeit nimmt, frühzeitig klare Vereinbarungen zu treffen, schafft die Grundlage für eine erfolgreiche, langfristige Verbindung der Gesellschafter – eben: erfolgreich verbunden.
Für viele Menschen sind Patenkinder fast wie eigene Kinder. Sie begleiten sie durchs Leben, übernehmen Verantwortung bei der Taufe und entwickeln häufig eine enge familiäre Bindung. Kommt es später zu einer Erbschaft, sind viele überrascht, dass das Steuerrecht diese besondere Beziehung nicht anerkennt. Für die Steuerbehörden zählt in erster Linie das Verwandtschaftsverhältnis, nicht die emotionale Nähe. Daraus kann für Patenkinder eine unerwartet hohe finanzielle Belastung entstehen.
In der Schweiz erheben die Kantone die Erbschafts- und Schenkungssteuer, es kommt auf den Wohnsitz des Erblassers an. Dabei gilt:
Ein Patenkind wird also steuerlich so behandelt wie eine nicht verwandte Person, ist also in der höchsten Steuerklasse, sofern keine direkte Verwandtschaft (z. B. als Nichte oder Neffe) vorliegt.
Einige Kantone gewähren den Patenkindern aber einen Freibetrag, so zum Beispiel der Kanton Zürich mit einem Freibetrag von CHF 15’000.00.
Patenkinder sind oft eng in die Familie eingebunden, steuerlich gelten sie jedoch als Nichtverwandte (sofern die Patenkinder nicht gleichzeitig Nichten und Neffen sind). Wer sein Patenkind im Erbfall als begünstigte Person einsetzen möchte, sollte konkrete Berechnungen der Steuerlast vornehmen, um eine unerwartete Rechnung zu verhindern. Im Einzelfall ist abzuwägen, welche Variante der Begünstigung des Patenkindes die beste ist, (zum Beispiel Bezahlung der Erbschaftssteuer durch den Nachlass oder Abschluss einer erbschaftssteuerbefreiten Todesfallrisiko-Versicherung).
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